Eine andere Sicht auf die "Märchen" aus dem Rathaus.
Die verwaltungsrechtlichen Begründungen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gehen von Sondervorteilen für Grundstückseigentümer aus, die es nicht wirklich gibt.
Abgesehen von der Tatsache, dass kommunale Straßen zu den Leistungen der Öffentlichen Hand zählen, die finanzwissenschaftlich als „öffentliche Güter“ bezeichnet werden, auf die das Äquivalenzprinzip deshalb nicht anwendbar ist und für die aus diesem Grund ein Beitrag gar nicht erhoben werden darf, erfüllen die konstruierten Vorteile auch die Anforderungen nicht, die das Äquivalenzprinzip an sie stellt.
So haben alle Straßennutzer die „Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße“. Es handelt sich also insoweit nicht um einen Sondervorteil der Grundstückseigentümer. Ferner ist die Inanspruchnahmemöglichkeit auch nicht durch die grundlegende Straßenerneuerung, sondern durch die frühere Grundstückserschließung geschaffen worden, die normalerweise für sehr lange Zeiträume fortbesteht.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen trotz nicht bestehender Sondervorteile der Grundstückseigentümer verletzt die grundgesetzlich geforderte abgabenrechtliche Gleichbehandlung.[1]